Weihnachtsfriede und Knallerei

Tipps für Silvester



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Arag-Experten sagen, was Sie beim Kauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern und in puncto Vorschriften zum Thema Ruhestörung beachten müssen.

Silvester darf es laut werden

Wer den Jahreswechsel ruhig und beschaulich verbringen möchte, sollte besser Urlaub auf einer einsamen Insel machen. Zum Neuen Jahr hat die Tradition nämlich Vorrang vor nächtlicher Ruhe. Da das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel ein alter Brauch ist, der zudem von den meisten Menschen freudig begangen wird, muss die lärmempfindliche Minderheit sowohl den Krach von Böllern und Co. als auch von feiernden Nachbarn in der Silvesternacht dulden - bis zwei Uhr nachts darf der Trubel gut und gerne dauern.

Feuerwerkskörper, die in Deutschland erhältlich sind, müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sein.
Feuerwerkskörper, die in Deutschland erhältlich sind, müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sein.
Foto: MaikBlume - Fotolia

Etwas anders ist die Sachlage allerdings eine Woche früher. Der beschauliche Heiligabend im Kreise der Familie kommt bei jungen Leuten zwar immer mehr aus der Mode und muss der Christmas-Fete mit hämmernden Techno-Versionen von "Jingle Bells" und "Oh Tannenbaum" weichen. Der 24. Dezember wird aber von den Ordnungshütern immer noch als Fest der Besinnlichkeit und Ruhe verstanden. Daher ist um 22 Uhr Schluss mit lustig, wenn Nachbarn sich gestört fühlen können.

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Feuerwerkskörper sicher aufbewahren

Nicht nur beim Vertrieb und beim Gebrauch von Feuerwerkskörpern soll die Sicherheit an erster Stelle stehen. Silvesterböller müssen auch sicher vor Kindern aufbewahrt werden. Anderenfalls können Eltern für die Folgen einer unsachgemäßen Knallerei verantwortlich gemacht werden.

Die Arag-Experten verweisen auf einen Fall, in dem ein elfjähriges Mädchen ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden durch Silvesterböller erlitt, die ihr ein 13-Jähriger nachgeworfen hatte. Die Richter verurteilten die Mutter des Jungen zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.000 Euro, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen war. Die Frau hatte die gut zehn Zentimeter langen Knaller zwar in ihrer Wohnung versteckt, der Sohn hatte diese aber trotzdem gefunden. Der Junge selbst hatte die Anschuldigungen zwar bestritten.

Das Gericht sah die Vorwürfe aber durch Augenzeugen und den Klinikaufenthalt des Mädchens hinreichend belegt. Nach Ansicht der Richter hätte die Mutter des Jungen deutlicher und bestimmter auf eine sichere Verwahrung hinwirken und die Knaller notfalls wieder aus der Wohnung bringen müssen, insbesondere da die Feuerwerkskörper teilweise für Jugendliche unter 18 Jahren verboten waren (LG München, Az.: 31 S 23681/00).

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Der Kauf von Feuerwerkskörpern

In Deutschland erhältliche Feuerwerkskörper müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sein. In den öffentlichen Verkauf gelangen die Feuerwerkskörper der Klassen I und II. Feuerwerkskörper der Klasse I (z.B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer) dürfen das ganze Jahr über verkauft werden. Feuerwerkskörper der Klasse II (z.B. Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen) dürfen ohne Genehmigung hingegen in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 28. Dezember nicht verkauft werden.

Die Arag-Experten weisen darauf hin, dass in jedem Fall Böller, Knaller, Kracher und Raketen der Klasse II ausschließlich an Personen abgegeben werden dürfen, die älter als 18 Jahre sind. Auch dürfen diese Produkte nur innerhalb von Verkaufsräumen veräußert werden. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten.

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